Corona-Update – Neue Regelungen ab kommenden Montag 7. Juni 2021

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Liebe Mitglieder,

nach einer sehr langen Zeit, sind angesichts der sinkenden Inzidenzen, endlich Lockerungen und Erleichterungen in vielen Bereichen in Sicht. Die neuen Regelungen der Landesregierung gelten ab kommenden Montag und werden auch unser Vereinsleben wieder wesentlich ändern.

Mit der neuen Corona-Verordnung gibt es eine Erweiterung der Öffnungsstufen 1 bis 3 sowie eine neue Inzidenzstufe 35, die weitere Erleichterungen ermöglicht.

Testpflicht:

Im Sport ist für alle Personen ab dem 6. Lebensjahr ein tagesaktueller negativer Test notwendig (innen und außen). Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend. Bei einer stabilen 7-TagesInzidenz von unter 35 entfällt für alle Personen die Testpflicht im Außenbereich.

Neue Regelungen in der Öffnungsstufe 1:

  • Organisierter Vereinssport sowie der allgemeine Hochschulsport darf auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien mit Gruppen von bis zu 20 Personen stattfinden. So dürfen etwa Vereinsmannschaften beispielsweise im Wald joggen.
  • Auf weitläufigen Außenanlagen, wie Golf-, Reit-, Tennisplätzen oder Leichtathletikanlagen, können auch mehrere solcher Gruppen getrennt voneinander Sport treiben.
  • Sport-Wettkampfveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern erlaubt. Im Spitzen- und Profisport ohne Begrenzung der Anzahl an Sportlerinnen und Sportler, beim Amateursport mit bis zu 20 Sportlerinnen und Sportler.

Neue Regelungen in der Öffnungsstufe 2:

  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet (innen & außen). Es gilt eine Begrenzung von 20 Quadratmetern pro Person.
  • Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports und des Profi- und Spitzensports sind ohne Teilnehmerbegrenzung im Freien mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer und in geschlossen Räumen bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern möglich.

Neue Regelungen in der Öffnungsstufe 3:

  • Wie Öffnungsstufe 2. Ausnahme: Es gilt eine Begrenzung von 10 Quadratmetern pro Person.
  • Auch nicht kontaktarme Sportausübung ist erlaubt. 
  • Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmenden mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und in geschlossen Räumen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet.

Neue Stufe für Stadt- oder Landkreise, wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 35 liegt:

  • Wegfall der Testpflicht aus den Öffnungsstufen 1, 2 und 3 für den Außenbereich.
  • Bei Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports im Freien sind bis zu 750 Besucherinnen und Besucher erlaubt.
(Quelle: www.lsvbw.de (Landessportverband Baden-Württemberg e. V.) und www.baden-wuerttemberg.de (Staatsministerium Baden-Württemberg))
 
Der Stadt- und Landkreis Karlsruhe befinden sich seit dem 22.05.2021 in der “Öffnungsstufe 1”. Seit dem 05.06.2021 gilt “Öffnungsstufe 2” und ab dem 07.06.2021 “Öffnungsstufe 3”. Es gelten zusätzlich ab dem 31.05.2021, die Lockerungen bei einer Inzidenz unter 50 und ab dem 07.06.2021 die Lockerungen bei einer Inzidenz unter 35.
(Quelle: www.landkreis-karlsruhe.de – Informationen zum Coronavirus)
 
Ab kommenden Montag können wir somit den Sportbetrieb auch in unserer Sporthalle wieder aufnehmen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Regelung (Begrenzung von 10 Quadratmetern pro Person) können Gruppen mit maximal 30 Teilnehmern in der Turnhalle trainieren.

Wir freuen uns sehr auf die Wiederaufnahme des Vereinssports und darauf Sie in unserer Sportstätte begrüßen zu können.
Bei Interesse an der Teilnahme eines Sportangebots wenden Sie sich bitte an den jeweils zuständigen Übungsleiter/die jeweils zuständige Übungsleiterin.

Wichtig: Die Teilnahme an Sportangeboten und der Besuch von Veranstaltungen ist nur nach Vorlage eines negativen Testergebnisses oder eines Impf- und Genesenennachweises möglich (CoronaVO §21 Absatz 8). Die Schnell- und Selbsttests müssen tagesaktuell sein (max. 24 Stunden). Die kostenlosen Bürgertests der Testzentren sowie Bescheinigungen von Arbeitgeber oder Dienstleistern können hierfür genutzt werden. Zu testende Personen dürfen einen für Laien zugelassenen Schnelltest an sich selbst unter Aufsicht durchführen und bescheinigen lassen.
Neu: Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend.

Autor:
Vorstand für Sport und Öffentlichkeitsarbeit
Jana Amend

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